Monat: Februar 2022

Pittiplatsch kommt nach Torgelow

Pittiplatsch der Liebe hat Geburtstag. Fast 60 Jahre sind nun schon seit seinem ersten Fernsehauftritt 1962 im „Abendgruß“ des Sandmännchens vergangen. Zu aller Freude treibt er aber nach wie vor seinen Unfug. Nicht nur auf dem Bildschirm sondern auch auf Tournee. So kommt er am 26. März 2022 um 16 Uhr nach Torgelow. (mehr …)

Pasewalk: Falscher Sohn erbeutet 3000 Euro über WhatsApp

In einem Dorf bei Pasewalk wurde eine 58-jährige Deutsche über den Nachrichtendienst WhatsApp angeschrieben mit den Worten “Hallo Mama, in bin´s”. Die Geschädigte ging davon aus, dass es ihr Sohn sei. Der Unbekannte teilte ihr mit, dass sein Handy defekt und das seine neue Nummer sei. In einer späteren Konversation sagte der Tatverdächtige, dass er noch Überweisungen vornehmen müsse, dies aber aufgrund seines kaputten Telefons nicht möglich sei. Er bat seine “Mutter” für ihn das Geld zu überweisen. Obwohl sie stutzig wurde, da ihr angeblicher Sohn sie während des Chats siezte, überwies sie knapp 3000 Euro auf ein deutsches Konto. (mehr …)

„HerzCheck“-Truck steht wieder am AMEOS Klinikum Ueckermünde

Seit Anfang der Woche parkt der „HerzCheck“-Truck mit dem mobilen MRT wieder auf dem Gelände des AMEOS Klinikums Ueckermünde. „HerzCheck“ ist ein gemeinsames Projekt der AOK Nordost, dem HaffNet und der AMEOS Klinika in Vorpommern, das es sich zum Ziel gesetzt hat, eine Herzinsuffizienz bei Patientinnen und Patienten mit Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen und so die Prognose und die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern. Der Untersuchungswagen steht den angemeldeten Patienten noch bis zum 25. Februar zur Verfügung. Zudem ist auch im März ein Aufenthalt des „HerzCheck“-Trucks am AMEOS Klinikum Ueckermünde geplant.

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Landkreis verbietet nicht angemeldete Versammlungen und Aufzüge in Torgelow

Unangemeldete Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel in Torgelow sind künftig verboten. Darauf weist der Landkreis Vorpommern-Greifswald als zuständige Versammlungsbehörde hin. Das Verbot erfolgt gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot droht die Kreisverwaltung die Anwendung des unmittelbaren Zwanges an. (mehr …)