Das Gesetz über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Öffnungszeitengesetz – ÖffZG M-V) regelt die gesetzlichen Öffnungszeiten unter Berücksichtigung des Schutzes der Sonn- und Feiertage. Es ist zum 01. Februar 2024 in Kraft getreten. Ersatzlos gestrichen wurde u.a. die bisherige Regelung des § 5 Absatz 4: „Abweichend von § 3 Absatz 2 ist der gewerbliche Verkauf von Waren an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, für die Dauer von höchstens fünf Stunden in Gemeinden zulässig, deren Gebiet in einer Entfernung von nicht mehr als 15 Kilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle zur Republik Polen gelegen ist.“ Das heißt, die Geschäfte in ganz Ueckermünde durften bislang das ganze Jahr über auch sonntags öffnen. Seit dem 01. Februar ist dies aber nun nicht mehr zulässig.
Ausnahmen zu den allgemeinen Verkaufszeiten werden u.a. durch die Bäderverkaufsverordnung (BädVerkVO M-V) geregelt. Die Regelung gilt für 76 ausgewählte Orte und Ortsteile, wie z.B. Kur- und Erholungsorte, Weltkulturerbe-Städte und anerkannte Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr. Die Bäderregelung wurde vorerst für 2024 in der bisherigen Fassung verlängert und ermöglicht die Öffnung in den bisherig zugelassenen Orten vom 15. März bis 30. Oktober. (Eine Neufassung der Verordnung steht noch aus.)
Somit dürfen gemäß der Bäderverkaufsverordnung des Landes im Seebad Ueckermünde nur noch die Geschäfte im „Zentrum begrenzt durch Bundeswehrkrankenhaus; Töpferstraße; Ueckerdamm; Fluss Uecker; Neues und Altes Bollwerk; Wallstraße; Am Strand; Yachthafen“ für sechs Stunden im Zeitraum von 12:00 bis 18:00 Uhr öffnen (also z.B. Lidl, Rossmann, aber nicht mehr Aldi/Edeka).
Im Folgenden eine Zusammenfassung der allgemein zulässigen Öffnungszeiten nach dem ÖffZG M-V:
Der gewerbliche Verkauf ist an Werktagen von Montag bis Freitag ohne zeitliche Beschränkung und samstags von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr zulässig.
Sonderöffnungszeiten für bestimmte Verkaufsstellen:
Der Verkauf ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen für höchstens fünf Stunden zugelassen für
- Bäcker- und Konditorwaren,
- Milch und Milcherzeugnisse,
- Erzeugnissen landwirtschaftlicher Urproduktion in Direktvermarktung durch den Erzeuger,
- Reisebedarf nach § 2 Absatz 1 ÖffZG M-V,
sofern diese Waren das Hauptsortiment in dieser Verkaufsstelle darstellen. Daneben dürfen als Nebensortiment auch Lebens- und Genussmittel in Mengen abgegeben werden, die zweckgerichtet dem Hauptsortiment entsprechen. Weitere Ausnahmen gelten für Tankstellen und Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flug- und Fährhäfen sowie Apotheken.
Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, so ist der gewerbliche Verkauf für die Dauer von höchstens 3 Stunden bis maximal 14:00 Uhr zulässig sofern die Hauptzeiten der Gottesdienste nicht gestört werden und überwiegend Lebens- und Genussmittel oder Weihnachtsbäume verkauft werden.
Sonderöffnungszeiten an Samstagen und Sonntagen:
Außerhalb der Bäderverkaufsverordnung dürfen nach § 6 Absatz 1 ÖffZG M-V für bestimmte Gemeinden oder Gemeindeteile aus besonderem Anlass an jährlich höchstens vier Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind, weitere Öffnungszeiten festgesetzt werden. Die Öffnungszeit muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen. Dies gilt nicht am Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie an Sonntagen des Monats Dezember, mit Ausnahme des ersten Advents (§ 6 Absatz 2 ÖffZG M-V).
In allen Gemeinden und Gemeindeteilen sind Öffnungszeiten an vier Samstagen im Jahr bis 24:00 Uhr zulässig. Diese sind der zuständigen Behörde zwei Wochen im Voraus unter Angabe des konkreten Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
Wenn Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, wenden Sie sich gern an unsere Mitarbeiterin im Bereich Gewerbe, Frau Susann Brock, E-Mail: gewerbe@ueckermuende.de.
Text: PM Stadt Ueckermünde / Foto: HAFF media
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