Landkreis: Verschärfte Schutzmaßnahmen an Kindertagesstätten und Schulen

Im Landkreis Vorpommern-Greifswald bereitet man sich darauf vor, dass die Schwelle für die Erklärung zum Hochrisikogebiet auf den Inzidenzwert von 150 herabgesetzt wird. Wenn diese Entscheidung landesseitig fällt, werden die KiTas und Schulen im Gebiet des Landkreises bedingt durch das Infektionsgeschehen im gesamten Landkreis und Überschreiten des Risikowertes von 150 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf Notbetreuung umgestellt.

Der Besuch von Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten und Horte) sowie Kindertagespflegestellen als auch der Besuch von Schulen ist grundsätzlich – außer in Ausnahmefällen – untersagt.

Ausnahmen gelten nur in begründeten Fällen.
Für den Besuch von KiTas in Hochrisikogebieten gilt: Es ist eine NOTBETREUUNG für Ausnahmefälle möglich, die Öffnungszeiten werden nicht eingeschränkt.

  • Der Besuch der KiTas in Hochrisikogebieten ist grundsätzlich untersagt – außer in Ausnahmefällen.
  • Alle Eltern werden gebeten, das Angebot der Notbetreuung nur in Anspruch zu nehmen, wenn es beruflich gar nicht anders geht und keine Möglichkeit besteht, ihre Kinder zu Hause zu betreuen. Es wird dabei auch darum ersucht, falls irgend möglich, die Betreuungszeiten einzuschränken.
  • Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen bleiben im Rahmen der Notbetreuung geöffnet –Öffnungszeiten werden nicht eingeschränkt.
  • Als Ausnahme von dem Besuchsverbot dürfen Kinder die Notfallbetreuung der Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Krippen und Horten) und die Kindertagespflegestellen in den folgenden Fällen besuchen:
      1. in Härtefällen, insbesondere, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung der Besuch einer Kindertageseinrichtung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen hat oder ein sonstiger vergleichbarer Einzelfall vorliegt,
      2. in begründeten Einzelfällen Kinder in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach §§ 32, 33, 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
      3. in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden im Sinne des § 30 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und
      4. Kinder bei denen:
        • mindestens ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur nach § 2 Absatz 10 Corona-KiföVO M-V tätig ist und
        • eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Zwingende Voraussetzungen für die Entscheidung über die Notfallbetreuung an KiTas und Schulen sind:

  1. SELBSTERKLÄRUNG:
    die Erklärung der Eltern, dass eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann und
  2. UNABKÖMMLICHKEITSBESCHEINIGUNG:
    die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur nach § 2 Absatz 10 Corona-KiföVO M-V tätig ist und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit);
    ist der in der kritischen Infrastruktur tätige Elternteil selbstständig, wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.

Die erforderlichen Formulare werden durch die Einrichtungen vor Ort ausgegeben.
Sie finden sich auch auf den Seiten des Landkreises unter www.corona.kreis-vg.de zum Herunterladen bereit.

Für den Schulbesuch in Hochrisikogebieten gilt:

  • Klasse 1-6: Distanzlernen – unter bestimmten Voraussetzungen kann für Kinder dieser Jahrgangsstufen Notfallbetreuung in Anspruch genommen werden.
  • Schulbesuch ist für Abschlussjahrgänge weiterhin möglich. An den Schulen findet für diese Klassen Präsenzunterricht statt. Zu den Abschlussjahrgängen gehören:
      • Jahrgangsstufe 10 der Mittleren Reife an Regionalen Schulen und Gesamtschulen im Bildungsgang der Mittleren Reife,
      • Jahrgangsstufe 12 an den Gymnasien und den Gesamtschulen,
      • Jahrgangsstufe 13 an Abendgymnasien,
      • alle 10. Jahrgangsstufen der Mittleren Reife an den überregionalen Förderzentren (ÜFZ),
      • Jahrgangsstufen 9 und 10 der Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
      • alle Abschlussklassen an beruflichen Schulen. Als Abschlussklassen an den beruflichen Schulen sind die Klassen zu betrachten,
          • in denen nach Maßgabe der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Bildungsganges im Schuljahr 2020/2021
          • eine Abschlussprüfung vorgesehen ist.
  • Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit komplexen Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist unabhängig vom Alter des Kindes und der Beschäftigungssituation der Erziehungsberechtigten immer sicherzustellen.
  • In begründeten Einzelfällen ist die Betreuung auch von Kindern in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, auch für Kinder von Alleinerziehenden und für Härtefälle wie beispielsweise in Fällen einer Kindeswohlgefährdung sicherzustellen.

Die erforderlichen Formulare werden durch die Schulen ausgegeben und stehen zum Download bereit auf den Seiten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

PM LK VG

ANZEIGE