Der Kreis selbst führt in diesem Zusammenhang keine ordnungsrechtlichen Kontrollen durch, stützt sich aber auf die örtlichen Ordnungsbehörden in Städten und Amtsverwaltungen.
Aufgrund der besonderen Situation durch die Corona-Pandemie sind gemäß § 6a der Zweiten Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern auch die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 3 Abs. 1 Nummer 3 SOG zuständig.
Bei Hinweisen auf Verstöße gegen die Einhaltung der Hygienevorschriften und Schutzmaßnahmen sind die örtlichen Ordnungsbehörden auf dieser Rechtsgrundlage angehalten, die Einhaltung der Festlegungen zu kontrollieren und zu überwachen.
Gehen derartige Hinweise auf Nichteinhaltung ein, weist der Landkreis als zuständige Fachaufsicht das Ordnungsamt der zuständigen Amtsverwaltung an, eine Kontrolle in dem Betrieb durchzuführen, in dem der Verstoß begangen worden sein soll.
Das Ordnungsamt des Amtes als örtliche Ordnungsbehörde geht dann den Hinweisen auf Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung nach.
In folgenden Bereichen finden die Kontrollen statt:
– Handelsbetriebe
– Gaststätten
– Beherbergungsbetriebe
– Zweitwohnsitz
– Kosmetik- und Friseurbetriebe
Diese Verfahrensweise gilt nicht für die Universitäts- und Hansestadt Greifswald (UHGW), da der Landkreis gemäß § 86 Abs. 3 KV M-V nicht die zuständige Fachaufsichtsbehörde ist und daher der UHGW keine fachlichen Weisungen erteilen kann. Hier sind die Kontrollen in eigener Zuständigkeit durchzuführen.
In Punkto Kontaktverbot, Gruppen von Menschen in der Öffentlichkeit sowie Einreise von Bürgern ohne Erstwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern führt die Polizei ebenfalls permanent Kontrollen durch.
PM
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